Den Studierenden wird unbeschadet der Kostenpflicht durch die nachfolgende Wahlklausel die Möglichkeit eingeräumt, die vereinbarte Gebühr selbst oder über den Ausbildungsbetrieb an die DHfPG abzuführen. In diesem Fall ist der Ausbildungsbetrieb als Kostenschuldner für die ordnungsgemäße Entrichtung der Studiengebühr gegenüber den Studierenden verantwortlich. Insoweit belehrt, wird die vereinbarte Gebühr von
an die DHfPG gezahlt.
Die monatliche Rate der Studiengebühr ist im Voraus fällig. Sie ist für den laufenden Studienmonat, in dem der Vertrag beendet wird, vollständig zu entrichten.
Im Rahmen dieses Ausbildungs- und Arbeitsvertrages erwirbt der/die Arbeitnehmer/-in die praktischen Qualifikationen, die gemeinsam mit der theoretischen Aus-bildung an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) den Abschluss des Studiums ermöglichen sollen.
Die Ausbildung dauert 42 Monate. Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes wird die bisherige Ausbildungsdauer fortgeführt, die Eintragung des Beginnzeit-punktes unter Punkt 3 hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung.
Der Inhalt der praktischen und theoretischen Ausbildung ergibt sich aus dem Modulhandbuch der DHfPG, das – wie auch die Studienordnung, die Prüfungsord-nung und die Studienregeln der DHfPG, alle Dokumente in der jeweils gültigen Fassung – integraler Bestandteil dieses Ausbildungs- und Arbeitsvertrages ist.
Der/Die Arbeitnehmer/-in bestätigt, dass sie/er aufgrund der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Hochschulreife, Fachhochschulreife, Reife- und/oder Diplom-prüfungszeugnis (Österreich), Meister-/Fachwirtbrief, Fachschulabschluss, Berufsfortbildungsabschluss oder Zulassung durch Fachkommission der DHfPG) zum Studienabschluss an der DHfPG zugelassen ist.
Die Gültigkeit des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages setzt dessen Bestätigung durch die DHfPG voraus.
Dieser Ausbildungs- und Arbeitsvertrag unterliegt dem Angestelltengesetz. Aufgrund der ausschließlichen Zugehörigkeit der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers zum Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe unterliegt dieser Ausbildungs- und Arbeitsvertrag keinem Kollektivvertrag.
Die Probezeit beträgt einen Monat. Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Arbeitsvertrag sowohl von dem/der Arbeitgeber/-in als auch von dem/der Arbeitnehmer/-in täglich gelöst werden.
Der Ausbildungs- und Arbeitsvertrag beginnt mit dem angegebenen Zeitpunkt und endet nach 42 Monaten (unabhängig von vereinbarter Arbeitszeit), dem Bestehen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Abschlussarbeit. Besteht der/die Arbeitnehmer/-in eine Prüfungsleistung nicht, kann mit dem/der Arbeitgeber/-in vereinbart werden, dass dieser Ausbildungs- und Arbeitsvertrag bis zu einem Jahr verlängert wird, um Gelegenheit zu einer Wiederholung von Prüfungsleistungen zu erhalten. Wird eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, endet der Ausbildungs- und Arbeitsvertrag mit Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen bei dem/der Arbeitnehmer/-in zum Ende des laufenden Studienmonats.
Der/Die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich, die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Sie/Er wird daher von dem/der Arbeitgeber/-in entsprechend des Modulhandbuchs der DHfPG im Betrieb ein-gesetzt und ausgebildet. Sie/Er hat alle mit dieser Verwendung verbundenen Arbeitsleistungen zu verrichten, sofern sie dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind. Der/Die Arbeitgeber/-in darf dem/der Arbeitnehmer/-in vorübergehend und kurzfristig aber auch eine andere, geringerwertige Verwendung zuweisen.
zu erfüllen.
Für das duale Studium an der DHfPG wird eine Vollzeitbeschäftigung verlangt, welche in Österreich bei einer Stundenzahl, die weniger als 40 Stunden/Woche beträgt, als Teilzeitkraft bezeichnet wird. Der/Die Arbeitnehmer/-in wird somit als Teilzeitkraft beschäftigt. Empfehlung 32 – 35 Stunden pro Woche. Wenn keine Angabe erfolgt, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden.
Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird zwischen dem/der Arbeitgeber/-in und dem/der Arbeitnehmer/-in vereinbart. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist ausdrücklich mit der jederzeitigen Änderung der vereinbarten Aufteilung der Normalarbeitszeit durch den/die Arbeitgeber/-in unter Beachtung der Bestimmungen des § 19 d Abs. 2 AZG einverstanden.
Es gilt für die Zuschlagspflicht von Mehrstunden ein Zeitraum von drei Monaten, der immer am Ersten desjenigen Monats beginnt, in dem der Ausbildungs- und Arbeitsvertrages zu laufen anfängt, und der sich nach seinem Ablauf unmittelbar anschließend regelmäßig bis zum Ende dieses Ausbildungs- und Arbeits-vertrages wiederholt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des Zeitraumes von drei Monaten auf bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb dieses Zeitraumes die im ersten Absatz vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Schnitt nicht überschritten wird. Ist diese Voraussetzung gegeben, gelten alle in den obigen Zeiträumen erbrachten Arbeitsleistungen als Normalarbeitsstunden, es gebührt für diese kein Mehrstundenzuschlag.
Der/Die Arbeitgeber/-in bezahlt dem/der Arbeitnehmer/-in entsprechend ihrer/seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit ein monatliches Gehalt in anteiliger Höhe der Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/-innen, wie sie vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils mit 1. Oktober eines Kalenderjahres für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festgesetzt wird. Das Studienjahr, das der/die Arbeitnehmer/-in absolviert, entspricht dabei dem Lehrjahr. Erfolgt kein Eintrag gelten die aktuellen, anteiligen Vorgaben (bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit) der Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/innen.
Zusätzlich erhält der/die Arbeitnehmer/-in von dem/der Arbeitgeber/-in einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Gehaltes, fällig am 30. Juni, bei Eintritt nach dem 30. Juni fällig am 31. Dezember sowie eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines monatlichen Gehaltes, fällig am 31. Dezember. Im Kalenderjahr, in dem der/die Arbeitnehmer/-in eintritt bzw. austritt, erhält sie/er den Urlaubszuschuss bzw. die Weihnachtsremuneration anteilig.
Gleichzeitig verpflichtet sich der/die Arbeitgeber/-in, den/die Arbeitnehmer/-in
Die Gehaltszahlungen erfolgen spätestens bis zum Monatsletzten bargeldlos im Nachhinein und auf das von dem/der Arbeitnehmer/-in bekanntgegebene Konto.
Der/Die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich,
Der/Die Arbeitgeber/-in verpflichtet sich,
Die Pflichten und Rechte der DHfPG ergeben sich aus dem Studienvertrag, der parallel zu diesem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag zwischen Studierenden und der DHfPG abgeschlossen wird. Durch die staatliche Anerkennung der DHfPG ist gewährleistet, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebes, alle Studierenden das Studium beenden können. Der von der DHfPG in Österreich durchgeführte Studiengang Fitnessökonomie mit dem Abschluss Bachelor of Arts wurde gemäß §27 HS-QSG bei der AQ Austria gemeldet und in das Verzeichnis der Meldeverfahren gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG aufgenommen(https://www.aq.ac.at/de/).
Im Falle des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung durch das Board der AQ Austria darf der Studiengang in Österreich nicht mehr durchgeführt werden. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates.
Der Urlaubsanspruch der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
-Tage-Woche
Arbeitstage.
Für die Zeit der theoretischen Ausbildung an der DHfPG, also für Lehrveranstaltungen und Prüfungen, kann kein Urlaub vereinbart werden. Wenn keine Angabe erfolgt, gilt der gesetzliche Mindesturlaub.
Arbeitsverhinderungen infolge einer Krankheit oder eines Unglücksfalls hat der/die Arbeitnehmer/-in dem/der Arbeitgeber/-in ohne Verzug, also grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Anderenfalls verliert der/die Arbeitnehmer/-in für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Darüber hinaus ist der/die Arbeitgeber/-in berechtigt, für jede Erkrankung sofort eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Beginn, Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Kommt der/die Arbeitnehmer/-in dieser Aufforderung nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Dieser Ausbildungs- und Arbeitsvertrag kann nach der Probezeit bis zu seinem Ende gemäß Punkt 3 sowohl von dem/der Arbeitgeber/-in als auch von dem/der Arbeitnehmer/-in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
Der/Die Arbeitnehmer/-in hat Ansprüche aus diesem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, ansonsten gelten sie als verfallen. Gleiches gilt für den/die Arbeitgeber/-in.
Der/Die Arbeitnehmer/-in hat Anspruch auf ein Dienstzeugnis, das Angaben über die Art, die Dauer und das Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbe-nen Fertigkeiten, Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse enthält.
Der/Die Arbeitgeber/-in gewährleistet, dass sie die von dem/der Arbeitnehmer/-in erhaltenen – auch personenbezogenen – Daten ausschließlich zu den gesetzlichen Zwecken und Verpflichtungen des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts verarbeitet oder an einen Auftragsverarbeiter weitergibt. Der/Die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich, jede Änderung der Daten, insbesondere der Personalien sowie der Wohn- oder Zustelladresse, dem/der Arbeitgeber/-in unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform; mündliche Vereinbarungen haben keinerlei Rechtswirksamkeit. Mit den unten stehenden Unterschriften werden zusätzlich die Zulassungsdokumente sowie die Eignung der Ausbildungsstätte bestätigt.
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Monatliches Gehalt im 1. Lehr-Studienjahr: {currency-1} EuroMonatliches Gehalt im 2. Lehr-Studienjahr: {currency-2} EuroMonatliches Gehalt im 3. Lehr-Studienjahr: {currency-3} EuroMonatliches Gehalt im 4. Lehr-Studienjahr: {currency-4} Euro
{number-2} Tage im Jahr bei einer {number-1}-Tage-Woche
{currency-5} Euro